Verordnung
über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den im Rhein-Erft-Kreis genehmigten Taxen - Taxitarif Rhein-Erft-Kreis -
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S.241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), in der zurzeit gültigen Fassung und des § 4 der Verordnung der Regierung des Landes NordrheinWestfalen über die zuständige Behörde und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 30.03.1990 (GV.NW S. 247), hat der Kreistag des Rhein-Erft-Kreises in seiner Sitzung vom 11.12.2014 den Erlass dieser Rechtsverordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. Das Pflichtfahrgebiet erstreckt sich auf das Gebiet des Rhein-Erft-Kreises und der Stadt Köln. 2. Die Beförderung von Personen mit Taxen, die im Rhein-Erft-Kreis zugelassen sind, hat innerhalb des Pflichtfahrgebietes nach den in dieser Verordnung festgelegten Beförderungsentgelten zu erfolgen. 3. Für Fahrten mit Zielen außerhalb des Pflichtfahrgebietes werden die Beförderungsentgelte für die gesamte Fahrstrecke durch freie Vereinbarung bestimmt. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
§ 2 Beförderungstarif
Nachstehende Beförderungsentgelte sind unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen bei Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes festgesetzt:
1. Grundtarif
Der Grundtarif beträgt - einschließlich der ersten Wegstrecke von 45,45 m an Werktagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr - einschließlich der ersten Wegstrecke von 43,48 m an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 3,40 €
2. Wegstreckenentgelt
2.1 Tagestarif Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des Pflichtfahrgebietes beträgt tagsüber von 6.00- 22.00 Uhr je Kilometer 2,20 € (Schaltung nach je 45,45 m = 0,10 €)
2.2 Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des Pflichtfahrgebietes beträgt nachts von 22.00-6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen je Kilometer 2,30 € (Schaltung nach je 43,48 m = 0,10 €)
3. Wartezeiten
3.1 Wartezeiten – bis 10 Minuten (verkehrsbedingt) - je Stunde 30,00 € (Schaltung je 12 Sekunden = 0,10 € ) 3.2 Wartezeiten ab 11. Minute (kundenbedingt) je Stunde 35,00 € (Schaltung je 10,29 Sekunden = 0,10 €) Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.
Der Taxifahrer ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.
4. Zuschläge
4.1 Für die Beförderung von gleichzeitig mehr als 4 Fahrgästen mit einem Großraumtaxi (Taxi mit mehr als 4 Fahrgastplätzen) wird ein Zuschlag zum Grundpreis in Höhe von 6,20 € erhoben.
4.2 Zuschlag für Kartenzahlung 1,00 €
Die Zuschläge müssen auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.
§ 3 Fahrpreisanzeiger
1. Eine Beförderungsfahrt darf innerhalb des Pflichtfahrgebietes nur mit eingeschaltetem und ordnungsgemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger angetreten werden. Der Fahrpreisanzeiger darf erst beim Eintreffen am Bestellort eingeschaltet werden. Ein anderes, als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt, darf nicht verlangt werden. 2. Tritt während der Beförderungsfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes eine Störung des Fahrpreisanzeigers auf, so ist für die ab Eintritt der Störung zurückgelegte Wegstrecke ein Entgelt nach § 2 Abs. 2.1 oder 2.2 zu berechnen. Der Fahrgast ist sofort auf den Defekt des Fahrpreisanzeigers hinzuweisen.
§ 4 Fahrpreisquittung
Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Fahrpreisquittung auszustellen. Diese Quittung muss das gesamte Beförderungsentgelt, Datumsangabe, Bestell- und Zielort sowie das amtliche Kennzeichen und die Ordnungsnummer des Taxis enthalten.
§ 5 Auftragsstornierung und Schadensersatz
1. Kommt aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, eine Fahrt nach Auftragserteilung nicht zur Durchführung, so ist für die Anfahrt unabhängig davon, nach welchem Ziel die Fahrt bestellt war, die doppelte Grundgebühr zu zahlen.
2. Schadensersatz ist nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu leisten; insbesondere haben Fahrgäste die Kosten der von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen zu ersetzen.
§ 6 Krankentransporte
Krankentransporte unterliegen nicht diesem Tarif, wenn für ihre Ausführung Verträge mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern bestehen.
§ 7 Mitführen des Tarifes
Der Tarif ist in den Taxen mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt vier Wochen nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung mit denen im Rhein-Erft-Kreis zugelassenen Taxen in der Fassung der 8. Änderungsverordnung vom 15.10.2013 außer Kraft. Voraussetzung für die Anwendung des in dieser Rechtsverordnung geregelten Tarifes ist die Umstellung der Fahrpreisanzeiger. Dies muss innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist treten die bisherigen Beförderungsentgelte zum Taxitarif außer Kraft.
Rhein-Erft-Kreis Der Landrat